Ihr erfah­rener Fach­an­walt für Steu­er­recht und Straf­recht

Zuver­läs­sige, stra­te­gi­sche und diskrete recht­liche Unter­stüt­zung bei Steu­er­straf­ver­fahren und Selbst­an­zeigen sowie vor und während der Ermitt­lungen von Finanz­be­hörden. Bundes­weit.

Ärger mit den Finanz­be­hörden?

Sichern Sie sich fach­an­walt­liche Kompe­tenz, um Schaden abzu­wenden oder zu mindern

Gegen Sie wurde ein Straf­ver­fahren wegen des Verdachts der Steu­er­hin­ter­zie­hung einge­leitet? In der Regel haben Sie davon erfahren, weil Sie zu einer Verneh­mung vorge­laden wurden, bei Ihnen eine Haus­durch­su­chung durch­ge­führt wurde oder Sie – im schlimmsten Fall – verhaftet wurden.

Sie sehen sich nun den Straf­ver­fol­gungs­be­hörden gegen­über, z. B. der Staats­an­walt­schaft, der Steu­er­fahn­dung oder der Straf­sa­chen­stelle des Finanz­amts.

Jetzt gilt es, die rich­tigen Weichen zu stellen und eine kompe­tente Vertei­di­gungs­stra­tegie aufzu­bauen. Denn das Straf­ver­fahren stellt den schärfsten staat­li­chen Eingriff dar, den unser Rechts­system kennt und kann drama­ti­sche Folgen haben. Die Beglei­tung eines Steu­er­straf­ver­fah­rens durch einen erfah­renen Anwalt ist somit uner­läss­lich.

Dipl.-Kaufm. (FH)

Jan-Henrik Leifeld

Rechts­an­walt & Steu­er­be­rater
Fach­an­walt für Steu­er­recht
Fach­an­walt für Straf­recht
Zerti­fi­zierter Berater für Steu­er­straf­recht

Schnel­lig­keit zählt. Setzen Sie sich gerne mit mir in Verbin­dung. Ich unter­stütze Sie in fach­an­walt­li­cher Qualität beim Aufbau und der Durch­füh­rung einer Vertei­di­gungs­stra­tegie, um Ihren Schaden so gering wie möglich zu halten.

Steu­er­notruf

Selbst­an­zeige bei Steu­er­hin­ter­zie­hung

Im Falle einer vorlie­genden Steu­er­hin­ter­zie­hung kann eine Selbst­an­zeige zu Straf­frei­heit führen. Wichtig ist dabei, diese sorg­fältig und korrekt durch­zu­führen, um den Erfolg nicht zu gefährden.

Nutzen Sie meine Erfah­rung sowie mein juris­ti­sches und steu­er­li­ches Know-how, um bei Ihrer Selbst­an­zeige alle straf­be­frei­enden Voraus­set­zungen zu erfüllen und eine Bestra­fung zu vermeiden.

Keine Panik – ich stehe Ihnen zur Seite

Ihre Situa­tion

Die Straf­ver­fol­gungs­be­hörde hat bereits eine Straf­akte über Sie ange­legt

Sie selbst wissen nicht genau, über welche Infor­ma­tionen die Behörden verfügen

Sie sind von der Situa­tion über­rum­pelt und scho­ckiert

Ihre stra­te­gi­schen Vorteile

Sie haben das Recht zu schweigen

Ihr Vertei­diger hat ein Recht auf Akten­ein­sicht und kann Ihnen den Inhalt der Akte zur Kenntnis geben

Diese Vorteile sollten Sie und Ihr Vertei­diger im Rahmen der Vertei­di­gungs­stra­tegie nutzen.

Der erste Schritt bei Ihrer Vertei­di­gung muss sein, dass Sie ein sinn­volles und realis­ti­sches Vertei­di­gungs­ziel (z. B. das Ideal­ziel „Einstel­lung des Straf­ver­fah­rens“) fest­legen.

Ihre grund­le­genden Vertei­di­gungs­op­tionen

Im zweiten Schritt legen Sie und Ihre Vertei­di­gung gemeinsam den Weg fest, auf dem Sie dieses Ziel errei­chen wollen, z. B. durch:

dauer­haftes Schweigen mit dem Ziel, sich nicht weiter zu belasten,

aktive Vertei­di­gung durch Stel­lung­nahmen mit dem Ziel, den Vorwurf zu entkräften oder

Koope­ra­tion (z. B. Geständnis) mit dem Ziel einer möglichst milden Sank­tion.

Die Bedeu­tung und die Folgen eines Steu­er­straf­ver­fah­rens

  • Das Straf­ver­fahren stellt den schärfsten staat­li­chen Eingriff dar, den unser Rechts­system kennt.

    Die Folgen können drama­tisch sein. Dabei geht es nicht nur um die Strafe selbst, die in einer Geld­strafe oder einer Frei­heits­strafe bestehen kann, sondern auch um weitere tatsäch­liche oder recht­liche Folgen, die mit einem Straf­ver­fahren verbunden sein können.

    Eine der schwersten tatsäch­li­chen Folgen ist, dass ein öffent­li­ches Gerichts­ver­fahren droht und dadurch die Frage, ob Sie tatsäch­lich eine Verfeh­lung begangen haben, vor aller Augen und Ohren erör­tert wird.

  • Im Steu­er­straf­ver­fahren sind natür­lich immer auch die finan­zi­ellen Konse­quenzen im Rahmen der Besteue­rung zu berück­sich­tigen. Eine straf­recht­liche Verur­tei­lung kann daneben jedoch noch andere persön­liche Folgen mit sich bringen, wie diszi­pli­nar­recht­liche Folgen für einen Beamten, den Verlust der Appro­ba­tion als Arzt oder eine Sperre für die Tätig­keit als Geschäfts­führer einer GmbH.

  • Neben der Verhän­gung einer Geld­strafe oder Frei­heits­strafe können in Einzel­fällen z. B. der Entzug der Fahr­erlaubnis oder der Verlust des Jagd­scheines drohen.

    Außerdem sieht das Straf­recht Instru­mente vor, mit denen Vermö­gens­vor­teile aus einer Straftat dem (vermeint­li­chen) Täter wieder entzogen werden sollen. Es können daher Konten einge­froren und andere Vermö­gens­ge­gen­stände sicher­ge­stellt werden. Von diesen Instru­menten müssen und werden die Behörden in der Regel nicht erst nach Abschluss des Straf­ver­fah­rens Gebrauch machen.

    Das heißt für Sie, dass bereits vorläu­fige Maßnahmen gegen Sie ergriffen werden können, obwohl Sie im Straf­ver­fahren als unschuldig zu gelten haben, solange Sie nicht verur­teilt wurden.

    Diese Vermö­gens­maß­nahmen können Sie daher über­ra­schend treffen.

  • Durch die Viel­falt und Schwere der drohenden Konse­quenzen kann das Straf­ver­fahren für Sie von immenser Bedeu­tung sein. Ihre Vertei­di­gungs­stra­tegie muss deshalb oberste Prio­rität haben und sollte gemeinsam mit einem erfah­renen und auf Steu­er­straf­ver­fahren spezia­li­sierten Vertei­diger erar­beitet werden.

Ablauf eines Steu­er­straf­ver­fah­rens

  • Als Beschul­digter wird gegen Sie ermit­telt, weil die Straf­ver­fol­gungs­be­hörden den Verdacht haben, dass Sie eine Straftat begangen haben.

    Der Verdacht kann aus verschie­denen Quellen stammen. Oft werden die Ermitt­lungen einge­leitet, weil jemand eine (anonyme) Anzeige erstattet und Sie dabei einer Steu­er­straftat beschul­digt hat.

    Gerade im Steu­er­recht ist häufig auch eine routi­ne­mä­ßige Betriebs­prü­fung Ausgangs­punkt für die Einschal­tung der Steu­er­fahn­dung, z. B. wenn ein Betriebs­prüfer den Verdacht auf Steu­er­hin­ter­zie­hung äußert. Ebenso – aller­dings seltener – führen Prüfungen durch die Deut­sche Renten­ver­si­che­rung oder durch die Finanz­kon­trolle Schwarz­ar­beit des Haupt­zoll­amts zu steu­er­straf­recht­li­chen Ermitt­lungen.

    Schließ­lich können auch Prüfungen bei einem anderen Unter­nehmen Hinweise darauf ergeben haben, dass in Ihrem Unter­nehmen eine Steu­er­straftat vorliegen könnte.

    Durch verschie­dene Ermitt­lungs­maß­nahmen versucht die Straf­ver­fol­gungs­be­hörde, in Erfah­rung zu bringen, ob der bestehende Verdacht begründet ist. Dabei können die Behörden z. B. Zeugen, Sie selbst oder andere Beschul­digte vernehmen, unter bestimmten Umständen Durch­su­chungen in Privat- und Geschäfts­räumen vornehmen und dort gefun­dene Beweis­mittel, insbe­son­dere Aufzeich­nungen, Doku­mente und elek­tro­nisch gespei­cherte Daten, sicher­stellen bzw. beschlag­nahmen, also zur Auswer­tung mitnehmen.

    Jede Straf­ver­fol­gungs­be­hörde hat per Gesetz die Aufgabe, sowohl belas­tende als auch entlas­tende Tatsa­chen zu ermit­teln. Leider zeigt sich in der Praxis häufig, dass die Behörden sich allein auf die belas­tenden Tatsa­chen konzen­trieren. Das Vorbringen entlas­tender Elemente wird somit allein Ihre Aufgabe bzw. die Ihrer Vertei­di­gung sein.

    Schon im Ermitt­lungs­ver­fahren besteht die Möglich­keit, dass das Straf­ver­fahren einge­stellt wird. Dann gelangt das Verfahren erst gar nicht in die folgenden beiden Abschnitte.

    Die Einstel­lung des Verfah­rens noch im Ermitt­lungs­ver­fahren ist statis­tisch gesehen sogar relativ häufig und sollte bei der Fest­le­gung der Vertei­di­gungs­ziele immer eine zentrale Rolle spielen.

  • Wenn die Straf­ver­fol­gungs­be­hörde das Verfahren im Ermitt­lungs­ver­fahren nicht einstellt, erhebt sie Anklage vor Gericht. In diesem Falle geht sie im Ergebnis der Ermitt­lungen davon aus, dass Sie eine Straftat begangen haben. In der Anklage legt die die Straf­ver­fol­gungs­be­hörde die Ihnen vorge­wor­fenen Tatsa­chen sowie eine recht­liche Beur­tei­lung dem Gericht – Amts- oder Land­ge­richt – gegen­über dar.

    Das Gericht prüft die Anklage daraufhin, ob eine öffent­liche Verhand­lung über die erho­benen Vorwürfe statt­finden soll. In der Praxis wird in nahezu allen Fällen die Anklage zuge­lassen und es kommt zum Haupt­ver­fahren.

  • Das Haupt­ver­fahren besteht im Wesent­li­chen aus der Haupt­ver­hand­lung im Gerichts­saal. In komplexen Verfahren können zahl­reiche Verhand­lungs­tage erfor­der­lich werden. In einfa­chen Fällen dauert der Verhand­lungs­termin ggf. nur eine oder zwei Stunden.

    In diesen Verhand­lungs­ter­minen müssen alle Vorwürfe und Beweis­mittel erneut münd­lich vor Gericht vorge­tragen, Doku­mente vorge­legt und Zeugen (erneut) vernommen werden.

    Nach den Plädoyers von Staats­an­walt und Vertei­di­gung sowie dem letzten Wort, das in jedem Fall dem Ange­klagten zusteht, fällt das Gericht das Urteil. Es kommt zur Verur­tei­lung zu einer Strafe oder zu einem Frei­spruch.

    In Einzel­fällen kann es auch im Rahmen des Haupt­ver­fah­rens noch zu einer Verfah­rens­ein­stel­lung kommen.

Als Straf­ver­tei­diger stehen für mich Sie und Ihre Inter­essen im Mittel­punkt der Vertei­di­gung. Was für Sie das Beste ist, muss das oberste Ziel einer Vertei­di­gungs­stra­tegie sein.

Steu­er­straf­ver­tei­di­gung ist Vertrau­ens­sache: Setzen Sie auf Kompe­tenz und Erfah­rung

Dipl.-Kaufm. (FH)

Jan-Henrik Leifeld

Rechts­an­walt & Steu­er­be­rater

Fach­an­walt für Steu­er­recht

Fach­an­walt für Straf­recht

Zerti­fi­zierter Berater für Steu­er­straf­recht (Fernuni Hagen)

Gestatten, Leifeld. Ich bin nicht nur Rechts­an­walt, Fach­an­walt für Steu­er­recht und Straf­recht und zerti­fi­zierter Berater für Steu­er­straf­recht, sondern auch Steu­er­be­rater. Somit kombi­niere ich hohe straf­recht­liche Kompe­tenz mit tiefem steu­er­li­chen Know-how.

Diese hohe Spezia­li­sie­rung und Kompe­tenz­bal­lung sichert Ihnen die best­mög­li­chen Vertei­di­gungs­op­tionen im Falle eines Steu­er­straf­ver­fah­rens.

So geht es weiter

Akten­ein­sicht

Als Beschul­digtem steht Ihnen selbst kein gesetz­li­cher Anspruch auf Akten­ein­sicht zu. Ihrem Vertei­diger muss aber – soweit dadurch der Erfolg der Ermitt­lungen nicht gefährdet ist – die bean­tragte Akten­ein­sicht gewährt werden.

Vertei­di­gungs­ziel defi­nieren

Ziel einer Vertei­di­gung ist es, das Verfahren mit einem möglichst güns­tigen Ausgang für den Beschul­digten zu beenden. Die Einstel­lung des Straf­ver­fah­rens – insbe­son­dere die Einstel­lung, bevor eine öffent­liche Gerichts­ver­hand­lung durch­ge­führt wird – wird jedoch in den aller­meisten Fällen das Ideal­ziel sein.

Den Weg fest­legen

Anhand der Akten­lage und des daraus abge­lei­teten Vertei­di­gungs­ziels wird der Vertei­si­gungs­wegs fest­ge­legt, der abhängig der Situa­tion koope­rativ, konfron­tativ oder aus einer Misch­form bestehen kann.

Wenn ich Ihre Vertei­di­gung führen oder Sie bei Ihrer Selbst­an­zeige begleiten soll, wenden Sie sich einfach an mich. Gerne unter­stütze ich Sie dabei, die anste­henden Heraus­for­de­rungen zu meis­tern.

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